Saisonarbeitnehmer / Schaustellergehilfen

Informationen zur Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern und Schaustellergehilfen

Am 1. Juli 2013 tritt Kroatien der Europäischen Union bei. Die aufenthaltsrechtliche Stellung kroatischer Staatsbürger wird dann durch das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen und benötigen keinen Aufenthaltstitel.

Auf Grund von Übergangsfristen, die in den Beitrittsverträgen geregelt sind, bedürfen kroatische Staatsangehörige für Beschäftigungen im Bundesgebiet grundsätzlich eine Arbeitsgenehmigung-EU. Diese wird direkt von der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit erteilt.

Saisonbeschäftigung

Für die Aufnahme einer Saisonbeschäftigung nach § 15a Beschäftigungsverordnung (BeschV) vom 01. Juli 2013 ist - wie bereits für bulgarische und rumänische Staatsangehörige - auch für kroatische Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis-EU erforderlich. Damit entfällt auch das Zulassungsverfahren über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) und die Vermittlungsgebühr.

Arbeitnehmer aus Kroatien können ohne Arbeitserlaubnis-EU eine befristete Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in der Obst- und Gemüseverarbeitung, in Sägewerken sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe aufnehmen. Die Höchstdauer der Beschäftigung ist auf sechs Monate im Kalenderjahr beschränkt. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr beschränkt. Hiervon sind Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus jedoch ausgenommen.

Schaustellergehilfen

Schaustellergehilfen aus Kroatien können für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu neun Monaten im Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten. Voraussetzung hierfür ist die mit der kroatischen Arbeitsverwaltung geschlossene Vermittlungsabsprache. Rechtliche Grundlage ist § 12f Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV).

Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen. Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen. Für jede Vermittlung wird eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro erhoben.

Ab dem 1. Juli ändern sich in der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit die Ansprechpartner für das Zulassungsverfahren für Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen. Anträge für die noch zulassungspflichtigen kroatischen Saisonarbeitnehmer sowie bulgarische, rumänische und kroatische Schaustellergehilfen bearbeiten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die regionalen Arbeitserlaubnisteams der ZAV, sondern ein zentrales Team in Bonn. Rumänische und bulgarische Saisonarbeitnehmer benötigen seit Anfang des Jahres keine Arbeitserlaubnis-EU mehr.

 Die neue Zuständigkeit gilt für alle Anträge, die ab dem 01.07.2012 bei der ZAV eingereicht werden. Zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge werden in dem bislang zuständigen Arbeitserlaubnis-Team abschließend bearbeitet, einschließlich der Erteilung der Arbeitserlaubnis-EU.

 Kontakt:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Bonn
Team 322 – Arbeitsmarktzulassung
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Telefon: 0228-7131329
Fax: 0228-713 2702279
E-Mail: zav-bonn.saisonarbeitnehmer@arbeitsagentur.de